Allgemeine Geschäftsbedingungen


Für alle Geschäfte der Kunden / Auftraggeber (AG) mit der Firma Holzbau Fimmel Erkner (AN) werden
folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen festgelegt. Eine Ausnahme bedarf der schriftlichen Festlegung.



Angebote

Allen Angeboten des AN liegt die VOB neuester Fassung zugrunde. Angebote werden nach Circa - Maßen
und Circa - Mengen erstellt, die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufmass bzw. nach Abbundlisten.
Angebote sind in der Regel kostenfrei. Sie basieren auf Leistungsbeschreibungen, Baubegehungen,
technischen Zeichnungen, Statiken und auf schriftlich festgelegten Bauvorabsprachen. Der AG ist angehalten
alle preisbildenden Leistungsanforderungen bzw. Materialqualitätsansprüche vor Angebotserstellung
anzugeben. Eine baubegleitende Planung lässt das Angebot in Teilen oder gänzlich unwirksam werden.
In diesen Fällen wird nach Aufwand abgerechnet.


Bauauftrag/Bauvertrag

Als Grundlage für einen Bauauftrag / Bauvertrag dienen: Angebote, VOB neuester Fassung sowie BGB.
Die Rechte und Pflichten der Baubeteiligten werden im Bauvertrag durch den Gesamtinhalt festgelegt.
Während der gesamten Bauphase (Angebotserstellung bis Verjährung des Gewährleistungsanspruches)
besteht für alle beteiligten Parteien gegenseitige Aufklärungs-, Hinweis- und Obhutspflicht.


Zusatzleistungen

Zusätzlich  anfallende Leistungen bedürfen eines Nachtrages zum Angebot/ Bauvertrag oder sie werden
nach Aufwand einzeln berechnet. Der AG ist verpflichtet einen Nachtrag zum Angebot / Bauvertrag zu
verlangen, welches kostenfrei für den AG ist.


Rücktritt vom Vertrag

Grundsätzlich gilt das Prinzip der Vertragstreue. In Ausnahmefällen, die dem AG aus wirtschaftlichen
Gesichtspunkten die  Vertragseinhaltung/Vertragserfüllung nicht ermöglichen, muss die Rücktrittsabsicht
dem AN unverzüglich angezeigt werden. Im Rücktrittsfalle sind alle bisher erbrachten Leistungen zu vergüten,
darüber hinaus sind dem AN 50 % der noch offenen Summe des Gesamtumfanges der vereinbarten
Leistungen als Schadenersatz zu vergüten.


Leistungszeiten/Ausführungsfristen

Die vereinbarten Leistungs- und Liefertermine werden grundsätzlich eingehalten. Liegt ein Bauablaufplan
vor, muss dieser ausdrücklich im Bauvertrag als verbindlich beschrieben werden. Bei Leistungs- bzw.
Lieferverzug bis 6 Wochen bleibt der Vertrag bestehen, ohne das gegenseitig zusätzliche Kosten geltend
gemacht werden können. Das gilt nur, sofern der Verzug durch den Vorauftragnehmer bzw. durch Lieferanten
des AN verursacht wurde. Ein Verzug durch den Vorauftragnehmer ist eine Baubehinderung mit der Folge
der Verlängerung der Ausführungsfristen um die Dauer der Verzögerung und einer Kapazitätsfrist von
mindestens 5 Werktagen oder nach Witterung. Liegen keine vertraglich geregelten Fristen vor, bedarf es
zunächst der Setzung einer angemessenen Fertigstellungsfrist (4 Wochen) und sodann einer Mahnung,
bevor der AN in Verzug gerät.


Vertragsstrafen

Eine Vertragsstrafe steht dem AG zu, wenn dies im Bauvertrag ausdrücklich vereinbart ist und eine
angemessene Obergrenze enthält (max. 10 % der Netto Auftragssumme).


Gewährleistung

Der AN gewährt dem AG auf die Funktionstüchtigkeit der erbrachten Bauleistungen 5 Jahre Garantie vom
Tage der Bauabnahme. Dies setzt einen normalen sachgerechten Umgang und regelmäßige Pflege der
erbrachten Bauleistungen voraus. Bei auftretenden funktionellen Störungen ist der AG zur
Schadensminimierung  und zur unverzüglichen Benachrichtigung des AN verpflichtet. Für die gelieferten
Materialien werden dem AG die Garantie-Urkunden bzw. die Gewährsscheine des Herstellers nach
Ausgleichung der Endrechnung ausgehändigt. Für Kleinmaterialien gewährt der AN eine 6-monatige
Garantie.


Sicherheitsleistungen/Bürgschaften

Sicherheitsleistungen gelten als Schutz des AG gegen finanziellen Verlust im Zusammenhang mit der
Erfüllung des Vertrages und der Gewährleistung für den Fall der Leistungsunfähigkeit des AN und müssen
ebenfalls im Bauvertrag schriftlich aufgeführt werden. Der AN hat die Wahl unter den verschiedenen Arten
der Sicherheit, wobei diese untereinander ersetzbar sind. Bei Sicherheitseinbehalt werden Zinsen in Höhe
von  2,25 %  p.a. über dem bei Vertragsabschluß geltenden Leitzins der Europäischen Zentralbank fällig.
Die Zinsen stehen im vollen Umfang dem AN zu. Die Höhe des Sicherheitseinbehalts beträgt üblicherweise
nicht mehr als 5% der Netto - Auftragssumme.


Zahlungsbedingungen

Die Zahlungsart ist grundsätzlich durch die Vertragspartner schriftlich zu regeln. Alle Zahlungen sind auf
das Äußerste zu beschleunigen (Fälligkeitsdatum der Rechnung). Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind
unzulässig. Bei Netto - Auftragswerten von über 5.000,00 EUR werden Abschlagszahlungen vereinbart.
Bei Zahlungsverzug werden Mahngebühren in Höhe von 12,50 EUR per Mahnstufe und Verzugszinsen in
Höhe von 8% p.a. über dem bei Vertragsabschluß geltenden Basiszins laut § 247 BGB fällig.


Gerichtsstand

Für alle Vertragsstreitigkeiten ist das Gericht des Landkreises zuständig in dem der AN seinen Sitz hat.


Geldwäschegesetz

Ein Kreditinstitut / Finanzdienstleistungsinstitut hat bei Annahme von Bargeld, Wertpapieren im Sinne des
§ 1 Abs. 1 des Deotgesetzes oder Edelmetallen im Wert von 15.000 Euro oder mehr zuvor denjenigen zu
identifizieren, der ihm gegenüber auftritt (GWG §2 Abs.2).  Absatz 2 gilt auch, wenn das Institut mehrere
Finanztransaktionen im Sinne des Absatzes 1 durchführt, die zusammen einen Betrag im Wert von
15.000 Euro oder mehr ausmachen, sofern tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zwischen
ihnen eine Verbindung besteht (GWG §2 Abs.3). Folge dieser Identifikationspflicht kann z.B. auch eine
direkte Nachfrage des Finanzinstitutes beim AG über die Richtigkeit der Zahlung sein. Der gesamte
Gesetzestext kann vom AG unter http://www.bafin.de/gesetze/gwg.htm oder in den entsprechenden
Veröffentlichungen des Bundesaufsichtsamtes für Finanzen nachvollzogen werden.

Allgemeine Forderungsabtretung

Beläuft sich die Vertragssumme auf einen Betrag von 10.000,- EUR oder mehr, ist der AN berechtigt, alle
aus diesem Vertrag entstehenden Forderungen mit Vertragsabschluss an die Raiffeisen Hauptgenossenschaft
Nord AG (kurz: RHG) im Rahmen eines Sicherungsvertrages abzutreten. Dies hat zur Folge, dass alle
gegenwärtigen und zukünftigen Rechte aus den zugrunde liegenden Geschäften auf die RHG übergehen. 
Ein entsprechender Vertragszusatz wird vom AN zur Unterschrift vorgelegt. Der AG verpflichtet sich, dieser
Abtretung mit Vertragsabschluss schriftlich zu zustimmen.